Seit dem 07.12.2023 ist eine telefonische Krankschreibung (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) wieder dauerhaft möglich (https://www.kbv.de/html/1150_66770.php) . Beachten Sie bitte, dass Sie als Arbeitnehmer/in für eine solche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am 1. Tag Ihres Fehlens bei einem niedergelassenen Arzt/Ärztin vorzustellen haben.

Eine telefonische AU kann nur an in der Praxis bekannte Patientinnen und Patienten ausgestellt werden. Rückwirkend kann eine solche nicht ausgestellt werden. Sie gilt maximal für 5 Wochentage (auch Samstag und Sonntag) - danach ist eine persönliche Vorstellung zur Verlängerung vorgeschrieben. Voraussetzungen für eine telefonische Arbeitsunfähigkeit sind:

  • Eine Teilnahme an einer Videosprechstunde ist nicht möglich.

  • Es sind keine schweren Symptome vorhanden (Luftnot, hohes Fieber etc.).

  • Die Arbeitsunfähigkeit lässt sich telefonisch zweifelsfrei ermitteln...

Ansonsten ist eine persönliche Vorstellung vorgeschrieben und notwendig. Ein Anspruch auf eine telefonische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung besteht nicht.

In der Richtlinie zur Arbeitsunfähigkeit vom Gemeinsamen Bundesausschuss ist die Handhabung einer rückwirkende Arbeitsunfähigkeit wie folgt geregelt: "§5 (3) Die Arbeitsunfähigkeit soll für eine vor der ersten ärztlichen Inanspruchnahme liegende Zeit grundsätzlich nicht bescheinigt werden. [...]" - Ausnahmen sind z. B. bei Wochenenden oder Nachweisen von Krankenhäusern bzw. Rettungsstellen möglich. Auch eine Verlängerung darf nicht rückdatiert werden. Deswegen müssen Sie bitte nach Möglichkeit immer vor Ablauf der Krankschreibung diese verlängern - spätestens am folgenden Wochentag! Ansonsten können Sie Ansprüche auf Krankengeld verlieren: "§5 (3) [...] Die Voraussetzung für das Fortbestehen einer lückenlosen Arbeitsunfähigkeit für die Beurteilung eines Anspruchs auf Krankengeld ist, dass die ärztliche Feststellung der weiteren Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; [...]".

Tritt während der Dienstzeit die Arbeitsunfähigkeit ein, wird dieser Tag als gearbeitet gezählt. Der erste Krankheitstag ist der Tag danach (§ 187 Abs. 1 BGB, BAG vom 04.05.1971, BAG vom 22.2.1973 — 5 AZR 461/72, AP Lohn FG § 1 Nr. 28).

Eine Arbeitsunfähigkeitszeit wird voraussichtlich bescheinigt - wenn Sie vor Ablauf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wieder arbeitsfähig sind, müssen Sie sogar wieder zur Arbeit gehen - ABER: Da es keine Teilarbeitsunfähigkeitsbescheinigung gibt (außer es läuft eine stufenweise Wiedereingliederung), müssen Sie erst wieder arbeiten gehen, wenn Sie fit für den ganzen Arbeitstag sind - außerdem: eine Gesundschreibung gibt es nicht und gab es noch nie!

(Arbeitsrechtlich ohne Gewähr!)

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